Cadillac Coupe deVille 1974 1 Hd. Vollausstattung

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Artikelmerkmale
Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Marke: Cadillac
Getriebe: Automatik Modell: Deville
Emissionsklasse: Oldtimer Farbe: Braun
Metallic-Lackierung: Ja Anzahl Türen: 2
Komfortausstattung: Elektr. verstellbare Sitze, Elektrische Fensterheber, Klimaanlage, Ledersitze, Servolenkung Kilometerstand: 75000
Hi-Fi-/ Navigation: Radio Kraftstoff: Benzin
Typ: Sportwagen/Coupé

Cadillac Coupe gebraucht günstig kaufen

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Fahrzeugbeschreibung

Wir verwerten hier einen wunderschönen 1974er Cadillac DeVille Coupe. Angetrieben wird dieser von einem 7,7Liter V8 mit einem 3 Gang TH400 Automatikgetriebe. Die Leistung beträgt gemäß Werksangabe ca. 205PS. Motor, Getriebe, Vergaser, Innenausstattung, Lack und der komplette Aufbau sind Matching Numbers.
Alles Originalzustand. Natürlich hat dieser auch eine Klimaanlage, Servolenkung und Bremskraftverstärker.
Der Cadillac DeVille ist die bessere Option des Cadillac Calais. Beide nutzen die gleiche Plattform und Karosserie, jedoch unterscheiden sich beide deutlich in der Innenausstattung, wobei hier der unsere DeVille die Nase ganz klar vorn hat. Hier gibt es als Extras:
-De luxe Polstertüren
-Hochflurteppich
-Originale Cadillac Fußmatten
-Standup Kühlerfigur
-Vinylklebeband Akzentstreifen
-Hintere Armlehnen
-Hintere Zigarettenanzünder
-Elektrisch verstellbare Vordersitze
-Verchromte Schwellerverkleidung
Block Nummer: 1485200 (Standart Caddi Motor, gebaut von 1970-1976)
Nach einer Probefahrt ist festzustellen: Der Caddi schnurrt wie ein Kätzchen, schaltet butterweich und bremst super. Springt sofort an und alles was gehen soll, geht auch. Der Zustand des Innenraumes ist als sehr guter Originalzustand zu bewerten. Kein Ölverlust, keine Durchrostungen, kein klappern nichts... Selbst das originale Kasettenradio mit originalen Tapes aus den 70ern funktioniert super.
Alles da was das Herz begehrt. Fahrzeug befindet sich in Arnstadt und kann und sollte vor Kauf nach Terminabsprache besichtigt werden. Original Clear Titel vorhanden und der Caddi ist natürlich verzollt!
Gerne übernehmen wir für Sie die Umrüstung und Zulassung nach §21 und §23. Fragen Sie dafür nach einem Angebot.
Rückfragen unter + 49 3628 584786 oder + 0176 70825282
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Fehler in der Angebotserstellung vorbehalten
Es handelt sich um eine Versteigerung nach Pfandverwertungsrichtlinien. Irrtümer und Fehler bei der Beschreibung stellen keinen Rücktrittsgrund vom Gebot da. Alle Angaben werden nach besten Wissen eingepflegt und abgegeben. Es finden das Gesetz des Deutschen Auktionsrecht § 383 Abs.3 § 1243 BGB sowie die §1273 ff. BGB § 1274 ff BGB. Drüber hinaus finden die §1229, 1245 und 1277 BGB ihre Anwendung.
Rechtliche Informationen des Verkäufers Kontaktdaten Percy Autopfand Thüringen Rotehüttenweg 1d 99310 Arnstadt Deutschland Telefon:+493628584786 Fax:+49 3628585107 E-Mail:autopfand-thueringen@web.de Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. (AGB) Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern: Amtsgericht Jena HRB 501864 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 156/108/04184 Druckversion Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot Allgemeine Geschäftsbedingungen AUTOPFAND-THÜRINGEN ein Unternehmen der future design factory GmbH 1) Mit der Übergabe des Pfandes, der Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag geschlossen. Die Regelungen des Pfandkreditvertrags unterliegen der Verordnung über den Geschäftsbetrieb des Pfandleihers, den sonstigen einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sowie den Geschäftsbedingungen der AUTOPFAND-THÜRINGEN. Ein Pfandschein ist KEIN Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. 2) Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Endgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung. 3) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe. 4) Sollte der Pfandkreditvertrag, egal aus welchem Grunde, unwirksam sein, tritt derPfandgeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohnansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber zur Sicherung des Darlehens, der Zinsen sowie der übrigen Schadenersatzansprüche des Pfandleihers an diesen ab. Der Pfandleiher ist berechtigt, im Falle der Nichtzahlung fälliger Forderungen von dieser Abtretung nach Offenlegung dem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber Gebrauch zu machen. 5) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines jederzeit ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. 6) Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich. 7) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich. 8) Zinsen und Unkostenvergütung (Gebühren), die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird. 9) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder der Pfandschein verlängert oder erneuert, wird das Pfand durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen. Ist bereits eine öffentliche Versteigerung des Pfandes erfolglos geblieben, so ist der Pfandleiher berechtigt, das Pfand nach pflichtgemäßem Ermessen zu verkaufen. Für den Verkauf werden 10% des erzielten Verkaufspreises zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. 10) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen (Zinsen, Geschäftsgebühren, Standgeld, eventuelle Gutachterkosten) sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. 11) Handelt es sich bei dem Pfand um ein Objekt, für das es einen amtlichen Fahrzeugbrief gibt, so ist es auf Kosten des Pfandleihers zum doppelten Darlehensbetrag, maximal jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Verlust- oder Untergangsfälle, gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden an der Fahrzeugelektronik, Standschäden, Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art, Rost, Feuchtigkeit oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist. 12) Der Ort der Aufbewahrung des Pfandes kann, unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 PfandlV, ein anderer Ort sein, als der Ort der Hingabe des Pfandes. 13) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt, dass eine Haftung des Pfandleihers ausgeschlossen ist, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen, widrigenfalls eine Antwort des Pfandleihers unterbleiben kann. 14) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist. Widerrufsbelehrung Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.