Gasdruckfeder M14x1, 5 45x2x0340 (6000 N)

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Artikelmerkmale
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Verpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers. Fahrzeugart: Anhänger
Garantie (verbleibende Monate): 2 Jahre Hersteller: Obermaier
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Gasdruckfeder Neuwagen günstig kaufen

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Fahrzeugbeschreibung

verzinkte Gasdruckfeder M14x1,5 45x2x0340
Rampenheber 6000 N
Rechtliche Informationen des Verkäufers TAXO-Obermaier AG Kontaktdaten Gerhard Obermaier Dorfstraße 1 39435 Egeln Deutschland
Telefon:039268|93014 E-Mail:beate.bernau@taxo.de Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern: Amtsgericht Stendal, HRB 18250, Sitz Egeln Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 282582169 Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen. Druckversion Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot I. Allgemeines 1.Die Lieferungen und Leistungen der TAXO-Obermaier AG, im Folgenden als Verkäufer bezeichnet, erfolgen auschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auf für alle zukünftigen Verträge. Entgegenstehende und von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 2.Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen, beginnend mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 3.Alle Vereinbarungen zwischem dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben der Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. 4.Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 5.Die in den Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Sie sind für den Verkäufer unverbindlich. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. 6.Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor an technischen Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die Weitergabe an Dritte durch den Käufer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise 1.Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk. Zusätzliche Nebenleistungen, z. B. Überführungskosten, Zulassungskosten, Versicherung, werden gesondert berechnet. 2.Der Abzug von Skonto und sonstiger Nachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.Die Umsatzsteuer ist in den o.g. Verkaufspreis enthalten. Sie beträgt derzeit 19% bzw. in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung. 4.Preisänderungen, die auf Lohn- und Materialpreiserhöhungen zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. III. Zahlung 1.Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes beziehungsweise bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2.Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. 3.Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 4.Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. 5.Der Verkäufer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. IV. Lieferung und Lieferverzug 1.Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Bei fabrikneuen Kaufgegenständen ist die Abklärung aller technischen Fragen weitere Voraussetzung. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist gegebenenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist neu festzulegen. 2.Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6 Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. 4.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. V. Abnahme 1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsdatum abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.Verlangt der Verkäufer, bei gesetzlichem Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. VI. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme 1.Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald der Liefergegenstand an den Käufer, dessen Beauftragten, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist, oder zur Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk und auf die Gefahr des Abnehmers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufter nicht übernommen. 2.Die Lieferung wird auf schriftliches Verlangen des Käufers zu seinen Kosten in dem von ihm gewünschten Umfang versichert. 3.Transport- und alle sonstigen Ladehilfsmittel müssen vom Käufer übernommen werden. Der Käufer, dessen Beauftragter, der Spediteur oder Frachtführer muss sicherstellen, dass die Vorschriften zur Ladungssicherung eingehalten werden. 4.Der Käufer haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des Liefergegenstandes verursachte Schäden. 5.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. VII. Eigentumsvorbehalt 1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. VIII. Sachmangel 1.Weist der Gegenstand, trotz aller aufgewenderter Sorgfalt innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel auf, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 2.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel an fabrikneuen Kaufgegenständen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von zurzeit zwei Jahren, bei gebrauchten Kaufgegenständen von zurzeit einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend gilt für Käufer, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine Verjährungsfrist von einem Jahr für fabrikneue Kaufgegenstände. Bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 3.Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler mindestens in einem der nachfolgend aufgeführten Kausalzusammenhänge steht: a) Der Käufer hat, soweit für beide Teile ein Handelsgeschäft gegeben ist, seine Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) verletzt. b) Der Kaufgegenstand ist unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden. c) Der Kaufgegenstand wurde in einem nicht vom Verkäufer autorisierten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt. d) In den Kaufgegenstand wurden Teile eingebaut, deren Verwendung nicht vom Verkäufer genehmigt worden ist oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist. e) Der Käufer hat die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt. 4.Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers, die der Käufer, auf Verlangen des Verkäufers, dem Verkäufer übersenden muss, soweit dieser nicht bereits im Besitz der ersetzten Teile ist. d) Für die zur Mängelbeseitung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. e) Soweit der Kaufgegenstand einen Betriebsdatenspeicher zur Aufzeichnung nutzungsabhängiger Daten (ABS/EBS) verfügt, so gestattet der Käufer dem Verkäufer bei Geltendmachung von Mängeln auf diese Daten Zugriff zu nehmen und diese Daten zu verwerten. 5.Bei Fremdaufbauten und -anbaugeräten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Hersteller/Importeur des Aufbaus oder Anbaugerätes zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen zunächst an den Reifenhersteller/Importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert. IX. Haftung 1.Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen. 2.Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit der Verkäufer Garantien übernommen hat. 3.Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensbetrag begrenzt - bei einer vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung auf etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers (z. B. höhere Versicherungsprämien) - soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. 4.Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insofern haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Käufers. 5.Die zwingenden Bestimmungen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben unberührt. 6.Aufwendungersatzansprüche des Käufers sind begrenzt auf den Betrag des Interesses, welcher dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 7.Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen. X. Sonstiges 1.Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsgegenstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers. 2.Erfüllungsort ist Egeln. 3.Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des CISG wird ausgeschlossen. Widerrufsbelehrung Frist Rücksendekosten 14 Tage Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben siehe AGB