Kawasaki zzr 600 E

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Artikelmerkmale
Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Hersteller: Kawasaki
Hubraum: 600 Modellbezeichnung: ZZR 600 E
Leistung: 72 Typ: Sportler/Supersportler
Startertyp: Elektrostarter Farbe: Silber
Antriebsart: Kette Metallic-Lackierung: Ja
HU / AU (Ablaufdatum): 04.2017 Erstzulassungsdatum: 01.02.1997
Anzahl der Vorbesitzer: Mehr als 4 Kilometerstand: 41430
Individuelle An- & Umbauteile: Rücklichter/Blinker

Kawasaki zzr gebraucht günstig kaufen

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Fahrzeugbeschreibung

Die Kawasaki ZZR 600E ist eine super Einsteigermaschine.
Ich selbst habe sie vor 2 Jahren gekauft, weil ich wieder nach langer Pause beginnen wollte, habe mir jetzt eine 1000er gegönnt..
Sie ist ohne Probleme durch den TÜV gekommen und hat im April eine neue Batterie bekommen.
Das Motorrad hat ein schwarzes Windschild und schwimmende Bremsscheiben der Marke PEAK.
Ich selbst habe alle Blinker und das Rücklicht ausgetauscht, damit die Optik noch besser wurde.
Jetzt noch zu den Mängeln, der Vorderreifen sollte gewechselt werden. beide Außenspiegel haben Kratzer, kommen von der Garagentür vom Rein- und Rausfahren.
Die rechte Heckverkleidung hat sichtbare Risse(sieh Bild), die ich aber schon mitgekauft hatte.
Auch die Uhr ist mal da und mal nicht.
Das Motorrad sollte vor dem Kauf besichtigt werden, damit es nachher zu keinen Konflikten kommt.
Ansonsten ist die Maschine für ihr Alter in einem Top Zustand, die Bilder sind vom 28.11.15.
2 Schlüssel sind vorhanden.
Das Motorrad kann abgeholt werden, ein innerdeutscher Transport würde ca. 200€ kosten, die Kosten und die Organisation für den Transport liegen beim Käufer..
Privatverkauf, keine Rücknahme oder Garantie.
Das heißt, nach dem § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetz gilt nämlich folgendes:
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen zustehende Sachmängelhaftung (auch Garantie oder Gewährleistung genannt) völlig zu verzichten. 
Der Bieter akzeptiert außerdem mit seinem Gebot, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. 
Dies bedeutet für den Höchstbietenden auch, dass gemäß dieses Fernabsatzgesetzes kein Wideruf besteht.