wunderschöner saab 9 3 2001 Cabrio Verdeck “Unfallfahrzeug, nicht fahrbereit”
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Artikelmerkmale
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“Unfallfahrzeug, nicht fahrbereit” |
Marke: | Saab | Scheckheftgepflegt: | Ja |
Modell: | 9-3 | Kraftstoff: | Benzin |
Farbe: | Schwarz | Getriebe: | Automatik |
Anzahl Türen: | 2 | Emissionsklasse: | Euro 4 |
Datum der Erstzulassung: | 03.06.2001 | Unfall-/Bastlerfahrzeug: | Unfallfahrzeug |
Kilometerstand: | 220.000 | Typ: | Cabrio/Roadster |
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Fahrzeugbeschreibung
Wunderschöner Saab, in dem ich -vor dem Unfall- alle Reparaturen und Wartungen regelmässig durchgeführt habe.
Interieur Hellbraun (Camel), mit Ledersitzen, gepflegt. Karrosserie schwarz.
Modell mit 205 PS, Benzin, Automatikschaltung
Autoradio, Sitzheizung, elektrische Fensterheber usw. Sämtliche Teile, vor allem das Verdeck sind noch einsetzbar.
Das Auto fährt allerdings nicht mehr...
Abholung in Leverkusen.
Da Privatverkauf kann ich weder Garantie noch Gewährleistung geben. Was das BIETEN und anschliessende ZURÜCKTRETEN betrifft muss ich leider an dieser Stelle mitteilen, dass 30% des Verkaufswertes fällig werden sobald der Kaufvertrag (durch Abgabe des Höchstgebotes) abgeschlossen wird und jemand der Meinung ist doch nicht zu zahlen.
Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.
Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:
§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/spassbieter-ebay.htm
Interieur Hellbraun (Camel), mit Ledersitzen, gepflegt. Karrosserie schwarz.
Modell mit 205 PS, Benzin, Automatikschaltung
Autoradio, Sitzheizung, elektrische Fensterheber usw. Sämtliche Teile, vor allem das Verdeck sind noch einsetzbar.
Das Auto fährt allerdings nicht mehr...
Abholung in Leverkusen.
Da Privatverkauf kann ich weder Garantie noch Gewährleistung geben. Was das BIETEN und anschliessende ZURÜCKTRETEN betrifft muss ich leider an dieser Stelle mitteilen, dass 30% des Verkaufswertes fällig werden sobald der Kaufvertrag (durch Abgabe des Höchstgebotes) abgeschlossen wird und jemand der Meinung ist doch nicht zu zahlen.
Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.
Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:
§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/spassbieter-ebay.htm